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0521 - 12 21 41
Qualifizierte Beratung und Hilfe bei Sehverlust

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Satzung

Geschäftsstelle:

Weststr. 87
33615 Bielefeld 
Tel.: 0521 12 21 41

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ordentliche Mitglieder
§ 5 Fördernde Mitglieder
§ 6 Ehrenmitglieder
§ 7 Organe
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Kassenführung, Rechnungsprüfung
§ 11 Satzungsänderung
§ 12 Auflösung


§ 1

Name - Sitz - Verbreitungsgebiet

Der Verein führt den Namen „Blinden- und Sehbehindertenverein Bielefeld e.V.". Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Bielefeld eingetragen.
Der Verein umfasst das Gebiet der Stadt Bielefeld.

§ 2

Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Insbesondere durch Förderung der Bildung, der beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung, sowie durch die Ausübung aller wohlfahrtspflegerischen Bestrebungen für Blinde und Sehbehinderte, nämlich

  • Informationen und Beratung in allen Angelegenheiten des Blindenwesens, sowie in allen Fragen, die sich aus Blindheit und Sehbehinderung ergeben;
  • Förderung der Bildung, der sozialen und beruflichen Rehabilitation sowie Durchführung entsprechender Maßnahmen;
  • Beratung bei der Beschaffung geeigneter Hilfsmittel;
  • Durchführung geselliger Veranstaltungen, sowie Pflege geselliger, kultureller und sportlicher Bestrebungen;
  • Öffentlichkeitsarbeit;
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die die Ziele der Satzung verfolgen;
  • Beobachtung der für Blinde und Sehbehinderte relevanten Maßnahmen und Planungen örtlicher Stellen, sowie Einflussnahme darauf.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Weder der Vorstand noch die Mitglieder dürfen für ihre Tätigkeit aus den Einnahmen des Vereins irgendwelche Vorteile ziehen. Die Mitglieder haben weder beim Ausscheiden, noch bei der Auflösung des Vereins einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

Der Verein nimmt die Aufgaben einer Bezirksgruppe des „Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen e.V." (BSVW) nach dessen Satzung § 8 innerhalb des Vereinsgebiets wahr.
Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 4

Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die von Blindheit oder Sehbehinderung betroffen oder bedroht ist und im Gebiet des Vereins wohnt oder ein nachvollziehbares Interesse an der Mitgliedschaft hat.
Die ordentlichen Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des BSVW, soweit sie die Voraussetzungen hierfür nach der Satzung des BSVW erfüllen.

Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde an den Vorstand des BSVW zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung des Bezirksgruppenvorstandes und des Antragstellers endgültig.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen, wenn es nachweislich der Satzung und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen der Blinden und/oder Sehbehinderten gröblich schädigt. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Gegen den, die Entscheidung des Vorstandes, bestätigenden Beschluss der Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen die weitere Beschwerde an den Vorstand des BSVW zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung des Bezirksgruppenvorstandes und des Mitgliedes endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und die Hilfe des Vereins in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 5

Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein durch Zahlung eines einmaligen oder regelmäßigen Beitrages oder durch ihre Mitarbeit unterstützt.

§ 6

Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes eine Person ernennen, die sich um den Verein oder das Blindenwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben.

Für besondere Verdienste in der aktiven Vereinsarbeit kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein ordentliches Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand.

§ 7

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins.

Sie wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Beide müssen jeweils mindestens die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist in einem neuen Wahlgang durch Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

Die Mitgliederversammlung bestimmt ferner die Zahl der Beisitzer und wählt diese in einem gemeinsamen geheimen Wahlgang, wobei diejenigen gewählt sind, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Die Mitgliederversammlung wählt außerdem den Kassierer, sowie zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht, sowie den Bericht über die Rechnungsprüfung entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Sie wählt schließlich die Vertreter für die Mitgliederversammlung des BSVW.
Außerdem beschließt sie über alle ihr vorgelegten Anträge.

Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung mindestens jährlich einmal, und zwar möglichst in den ersten drei Monaten, schriftlich vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er muss sie darüber hinaus einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter geleitet.

Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, sowie aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern, die ordentliche Mitglieder sein müssen, Mindestens einer der Beisitzer muss eine Frau sein. Dem Vorstand gehört ferner der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassierer an, der ein Sehender sein sollte.
Möglichst ein Vorstandsmitglied nimmt die Aufgaben des Schriftführers wahr.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter jeweils allein vertreten.

Der Vorstand erledigt die ihm durch die Satzung und von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind vom Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder, einschließlich des Kassierers und eines etwaigen Ehrenvorsitzenden.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Es bleibt dem Vorstand unbenommen, zur Erledigung der Vereinsaufgaben sehende Helfer heranzuziehen, die der Mitgliederversammlung bekanntzugeben sind.

§ 10

Kassenführung, Rechnungsprüfung

Die Kassenführung muß in Schwarzschrift erfolgen. Alle Zahlungen dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit Einblick in die Kassenführung zu nehmen.

Den Rechnungsprüfern ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren. Mindestens einmal im Jahr sind sie zur Prüfung der Kasse verpflichtet. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11

Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Formelle Satzungsänderungen oder -ergänzungen kann der Vorsitzende allein vornehmen, wenn sie vom Registergericht oder von einer höheren Verwaltungsbehörde gefordert werden. Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Steuerbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, so ist der Beschluss unverzüglich dem Finanzamt einzureichen.
Ergänzende Richtlinien zu dieser Satzung können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung erlassen werden.

§ 12

Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn weniger als sieben Mitglieder vorhanden sind, wenn sie von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder gewünscht, oder wenn sie auf Auftrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen wird.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an den Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e. V. mit Sitz in Dortmund, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Fassung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. April 2011

 

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